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04.05.2008, 12:59
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Frage zum Thema Honorar/Dienstvertrag
Folgende Problematik:
es wird seit ca. 1.5 Jahren an einem Tag/Woche eine freie Unterrichtstätigkeit an einer Musikschule ausgeübt.
Ein Honorarvertrag/Dienstvertrag wurde nie unterschrieben.
Er hat zwar vorgelegen, wurde aber seitens des freien Mitarbeiters wg. mancher darin enthaltenen Klauseln nie unterschrieben.
Der Auftraggeber hat aber auch dann nicht mehr nach dem Vertrag gefragt, sehr wahrscheinlich vergessen worden...
Wie bereits erwähnt wurde dann aber 1,5 Jahre eine Leistung erbracht und jeweils monatlich per Rechnung abgerechnet.
Laut dem nicht unterschriebenen Vertrag besteht nur eine halbjährliche Kündigungsoption jeweils 3 Monate zum 15.7 und 15.10, d.h. jetzt wäre nach diesem Vertrag eine Beendigung des Dienstverhältnisses erst in einem halben Jahr möglich.
Aufgrund aktueller Vorkommnisse/Streit mit dem Inhaber möchte die Honorarkraft jedoch möglichst zum 30.6 das Vertragsverhältnis beenden.
Wie sieht das rechtlich aus?
Ist der besagte Honorarvertrag mitsamt all seinen Bedingungen allein durch die 1.5 jährige Tätigkeit auch ohne Unterschrift gültig geworden, oder gelten aufgrund des nicht unterschriebenen Vertrages die allgemeinen Kündigungsfristen des BGB, die bei monatlicher Abrechnung eines Dienst/Honorarvertrages ein monatliches Kündigungrecht zulassen (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__621.html).
Bedarf es nicht bei abweichenden Regelungen vom BGB zwangsläufig einer schriftlichen Fixierung oder gibt es so was wie eine stillschweigende Akzeptanz der Vertragsbedingungen auch ohne Unterschrift?
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04.05.2008, 13:32
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#2
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TP-Veteran
Registriert seit: Oct 2006
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M.E. gilt das BGB da der Vertrag aufgrund strittiger Klauseln nie unterzeichnet wurde.
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04.05.2008, 14:50
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#3
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Eine Durchsicht des email Verkehrs hat ergeben, das es eine email an den Auftraggeber seitens der Honorkraft gibt, in der Klärungsbedarf hinsichtlich einiger Punkte des Vertrages geäussert wurden.
Es wird zum Inhalt des Vertrages auch geäussert Zitat: da steht ja eine Menge drin, aber man sollte sich ja einig werden...
Daraus leite ich ja keine Zustimmung zum Vertrag ab, sondern das man an eine Einigung glaubt, aber letztendlich wohl noch das Ganze geklärt werden muss.
Oder kann so eine Aussage als Zustimmung gewertet werden?
Zu einer anderen Regelung im Vertrag wird sogar in besagter Mail explizit ausgeführt, ob diese Regelung nicht komplett ausgeschlossen werden kann...
Wie gesagt, es wurde dann einfach gar nicht mehr drüber geredet und das Dienstverhältnis ohne Vertragsunterzeichnung und ohne weitere Klärung aufgenommen.
Gilt Email Verkehr überhaupt als "Beweismittel"?Ich glaube nicht, wobei es in diesem Fall ja vielleicht sogar eher für die Honorarkraft belegt, das sie Bedenken geäussert hat, wenn auch nicht durch die Bedenken die Tätigkeit komplett in Frage gestellt wurde....
Zudem gibt es auch noch weitere Emails des Auftraggebers, in denen er Zusagen macht, die auch als Grundvoraussetzung von der Honorarkraft für die Aufnahme der Tätigkeit genannt werden, die bis heute nicht eingehalten wurden.
Könnte dies zusätzlich Druck auf den Auftraggeber auslösen, das man auch dadurch vielleicht sogar eine Art Sonderkündigungsrecht hat, weil genannte Bedingungen gar nicht oder zumindest noch nicht erfüllt wurden?
Es geht hier letztendlich um eine Absicherung im Vorfeld, weil die Beendigung dieses Dienstverhältnis aufgrund des Vorfalls unabwendbar und die Vorstellung noch 8 Monate miteinander arbeiten zu müssen, seitens der Honorarkraft nicht akzeptabel scheint...
Man will ja zu dem ganzen Ärger nicht auch noch in Schadensersatzansprüche reinschlittern....
Schon ätzend, wie verfahren manche Geschäftsbeziehungen enden können 
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04.05.2008, 17:48
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Dec 2001
Ort: southern lowlands
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Meines Erachtens liegen hier die Tatbestandsmerkmale des versteckten Einigungsmangels vor (§155 BGB). Demnach gilt der Vertrag und auch die Kündigungsfristen.
Im Streitfall sind die Vereinbarungen ohne Unterschrift natürlich schwierig nachzuweisen.
Aber vielleicht läuft's ja ganz friedlich und der Auftraggeber hat genauso wenig Interesse an der Fortführung des Geschäftsverhältnisses?! 
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04.05.2008, 18:08
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Das wäre natürlich bescheiden, wenn das so wäre.
Das liefe ja auf meine erste Befürchtung hinaus, das sozusagen durch Ausübung des Dienstverhältnisses eine Zustimmung zu dem Vertrag auch ohne Unterschrift erfolgt wäre.
Es ist jetzt auch so, das gerade der ein in der damals email angesprochene Punkt, den die Honorarkraft als eigentlich nicht akzeptabel angesprochen hat, jetzt Auslöser für den Streit ist.
Eine gütliche Einigung ist mit dem Auftraggeber absolut nicht zu erwarten, da er schon jetzt in einem sehr barschen und unkooperativen Ton reagiert hat, als die Nicht Akzeptanz dieser Angelegenheit geäussert wurde (die im übrigen in den vergangenen 1.5 Jahren auch keine Anwendung fand)
Der Auftraggeber äusserte ja auch die Ansicht, das diese Klausel im Vertrag drinsteht, er aber bislang auf deren Anwendung verzichtet habe, diese jetzt aber anwenden wolle.
Das die Honorarkraft eben diesen Vertrag nie unterschrieben hat, u.a. wegen diesem Punkt, hat der Auftraggeber nicht auf dem Schirm...
Wenn jetzt §155 greifen sollte, wäre natürlich 
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04.05.2008, 18:41
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#6
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Ich hab nochmals ein wenig im BGB nachgelesen.
Würde nicht hier auch §154 greifen.
Da seht ja:
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Gerade Absatz 2 sagt ja, das wenn eine Beurkundung verabredet worden ist, der Vertrag nicht gilt, wenn es diese nicht gegeben hat.
Und dann lese ich noch bei Kommentaren, das der verdeckte Dissens nur gegeben ist, wenn der Vertrag auch ohne Einigung in diesem Punkt geschlossen worden wäre.
Das kann ich definitiv verneinen, weil dieser Punkt die Höhe der Vergütung nachhaltig verändern kann, wenn er Anwendung findet. Hätte der Vertragsgeber auf die Klausel explizit bestanden, wäre der Vertragsnehmer nicht in das Dienstverhältnis eingetreten. Dazu gibt es zwar keine direkte schriftliche Willensäusserung aber eben genau dieser Punkt war ja für den Vertragsnehmern nicht wirklich akzeptabel, weil es nachträglich die Höhe des Honorars verändern kann...
Ganz schön verzwickt....
Geändert von junimond (04.05.2008 um 18:48 Uhr).
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04.05.2008, 19:49
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#7
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2008
Ort: Los Angeles
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Zitat:
Zitat von junimond
Es wird zum Inhalt des Vertrages auch geäussert Zitat: da steht ja eine Menge drin, aber man sollte sich ja einig werden...
Daraus leite ich ja keine Zustimmung zum Vertrag ab, sondern das man an eine Einigung glaubt, aber letztendlich wohl noch das Ganze geklärt werden muss.
Oder kann so eine Aussage als Zustimmung gewertet werden?
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Hier liegt noch KEINE konkludente Zustimmung des Vertrages vor...
Zitat:
Zitat von junimond
Wie gesagt, es wurde dann einfach gar nicht mehr drüber geredet und das Dienstverhältnis ohne Vertragsunterzeichnung und ohne weitere Klärung aufgenommen.
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Aber HIER! Denn die Honorarkraft hat die Stelle angetreten und somit den Vertrag und die Bedingungen stillschweigend akzeptiert. Allerdings wäre jetzt noch ein Ausstieg/Änderungen möglich. Nach 1,5 Jahren aber nicht mehr. Diese Zeit wirkt wie eine Unterschrift. Da kann man nicht auf einmal ankommen, nach 1,5 Jahren, und sagen:" och, also die Kündigungsfristen gefallen mir irgendwie nicht mehr, aber der Rest ist in Ordnung."
Zitat:
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Würde nicht hier auch §154 greifen.
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Nein. Nicht mehr nach 1,5 Jahren unter den beiden bekanntgewesenen Bedingungen (wenn auch nicht offiziell akzeptiert). §154 ist mehr für solche Situationen da :
Du verhandelst mit jemandem über die Lieferung bestimmter Sachen. Es gibt keinen unterzeichneten Vertrag. Während du noch Preise vergleichst liefert dein Vertragspartner bereits die Sachen in dem Glauben ist, es wäre ein Vertrag zustande gekommen. Du hast ihm dafür aber keine Anhaltspunkte geliefert. Dein Vertragspartner verlangt nun Bezahlung.
..........
Wie sieht es denn bei deiner Honorarkraft mit einer Rechtsschutzversicherung aus? Denn mit einem gewieften Anwalt kommt man da schon raus. Da muss man mal Kosten/Nutzen abwägen. Aber so einfach aussteigen à la "es gab nie einen Vertrag" ist nicht möglich!
Gruß!
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"Fences are made for those who cannot fly"
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04.05.2008, 20:00
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#8
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Aber die Argumentation ist ja nicht, das die Kündigungsfristen einem nicht mehr gefallen, sondern das ein zuvor als strittiger Punkt ausgesprochener Vertragsbestandteil plötzlich angewendet werden soll.
Über diesen Punkt ist definitiv nie eine Einigung erfolgt...
Es gilt also nicht:
" och, also die Kündigungsfristen gefallen mir irgendwie nicht mehr, aber der Rest ist in Ordnung."
Der Rest ist eben nicht in Ordnung!
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04.05.2008, 20:27
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#9
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2008
Ort: Los Angeles
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Ja aber es wurde doch 1,5 Jahre "unter" dem Vertrag gearbeitet. Der Vertrag war ja beiden bekannt, es sind keine Änderungen erfolgt und sie/er hat die Stelle angetreten. Damit wurde, egal ob sie/er mit Klauseln nicht einverstanden war, dem Vertrag zugestimmt!
Wurde in dem e-mail Verkehr explizit die Kündigungsfristen angesprochen?
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"Fences are made for those who cannot fly"
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04.05.2008, 20:39
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#10
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Nein, aber andere Vertragsbedingungen.
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04.05.2008, 21:28
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#11
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TP-Moderator
Registriert seit: Dec 2001
Ort: southern lowlands
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Für die rechtlich sicheren Ratschläge sollte die Honorarkraft einen Anwalt konsultieren. Alles andere sind hier nur "Spekulationen".
Davon abgesehen gibt es eventuell auch andere Lösungen:
Wie genau sind die Einsatzzeiten festgelegt? Was ist, wenn man plötzlich keine Zeit mehr hat?
Kann ein "Ersatzlehrer" angeboten werden?
Was sagt der Vertrag über Schlechtleistung? Der Dienstleistungsvertrag schuldet keinen Erfolg ... (aber das führt hier schon eigentlich zu weit ... da evtl. Vorsatz).
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04.05.2008, 21:58
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#12
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Das mit dem Ersatzlehrer ist ja genau DER Streitpunkt  , der jetzt auch noch Anwendung finden soll....
In dem Vertrag gibt es eine Klausel, das bei Verschiebung des Unterrichts oder Bestellung einer Vertretung eine "Bearbeitungsgebühr" fällig wird, die dem Vertragsnehmer in Rechnung und mit dem Honoraranspruch verrechnet wird.
Das bedeutet, das man bei Vertretung nicht nur kein Honorar für den Vertretungstag bekommt, weil das ja an die Vertretung geht, sondern sogar noch zahlen "darf"....
Da der Unterricht Freitags gegeben wird und der Vertragsnehmer auch noch als konzertierender Musiker unterwegs ist und Konzerte bekanntlich öfter Freitags sind, war diese Regelung von Anfang an nicht akzeptabel, was ja geäussert wurde. Gleichzeitig "wünscht" der Auftraggeber allerdings auch, das die Lehrkraft auch noch aktiv als Musiker tätig sind (ganz schön paradox).
Deshalb hatte der Vertragsnehmer zu Beginn geäussert, das eine Unterrichtstätigkeit nicht vorstellbar sei, wenn diese Regelung anwendung fände...
Deswegen vertrat ich auch ursprünglich die Auffassung, das dies ein so gravierender Grund sein könnte, das deshalb der Vertrag auch nicht zwangsläufig in Kraft getreten sein müsste, nur dadurch, das man trotzdem unterrichtet hat.
Wie gesagt, diese Regelung fand auch bislang nie Anwendung....
Das der Unterricht generell an einem Freitag stattfindet, ist halt Teil der mündlichen Vereinbarung. Ist ja auch nicht das Problem.
Nur das die Honorarkraft jetzt auch noch zahlen soll, selbst wenn sie eigenständig eine Vertretung oder Verschiebung organisiert, ist nicht akzeptabel.
Der Vertrag äussert sich nicht zu Schlechtleistung.
Da steht nur, das die Honorarkraft sich verpflichtet, die Schüler nach bestem Wissen und Gewissen zu unterrichten. Das heisst ja letztendlich gar nichts...
Allerdings ist mir jetzt was sehr interessantes beim Durchlesen aufgefallen:
In dem Vertrag steht, das die Anzahl der zu unterrichtenden Stunden und Termine jeden Monat individuell vereinbart werden.
Es gibt eine Leerstelle, in der man hätte eintragen können, wieviele Stunden max. wöchentlich gehalten werden müssen.
Darüber wurde ja NIEMALS eine vereinbarung getroffen.
Genau genommen müsste man ja auch in diesem Fall vielleicht darauf abzielen können, das man sagt, ab Monat xy möchte ich keinen Schüler mehr unterrichten.
Schliesslich ist nie eine konkrete Zahl an Unterrichtsstunden festgelegt worden.
Also müsste dies doch völlig frei verhandelbar sein...
Oder ist das jetzt ein völlig absurder Gedanke?
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05.05.2008, 14:18
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#13
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2008
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wenn ich einen Vertrag nicht unterschreibe, dann kommt dieser über einen versteckten Dissens nicht wieder ins Boot. Es ist nämlich gerade kein versteckter Einigungsmangel, wenn ich etwas nicht unterschreibe. Das ist doch gerade ein Grund, warum man einen Vertrag unterschreibt oder auch nicht.
Wenn ich durch Nichtunterzeichnung den Vertrag nicht annehme, dann habe ich dadurch schon meine ablehnende Haltung zum Ausdruck gebracht. DH. der Vertragspartner weiß, dass ich zu den angebotenen Bedingungen nicht arbeiten will. Es gehört zu einer konkludenten Annahme daher dann mehr, als die faktische Dienstaufnahme.
In meiner faktischen Andienung meiner Dienstleistung ist allerdings ein neues Angebot zu sehen, welches einen Dienstvertrag zu den gesetzlichen Bedingungen will.
Lehnt der Dienstherr mein Arbeitsangebot nicht ab, oder verweist auf den fehlenden Vertrag, so hat er konkludent zugestimmt, zu den gesetzlichen Bedingungen ein Dienstverhältnis zu begründen.
So'rum wird ein Schuh draus!
Das nur zur Orientierung, den Rest sollte ein Anwalt machen  der Sachverhalt ist hier zu dünn.
Allerdings möchte ich dir noch die Stichworte AGB's und Scheinselbständigkeit mit auf den Weg geben. Das sollte man der Vollständigkeithalber direkt mit abklappern.
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05.05.2008, 16:08
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#14
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Wegen der unterschiedlichen Auffassungen hier wurde bereits heute vormittag einen Anwalt mit Spezialgebiet Vertragsrecht der Sachverhalt erst mal grob per email skizziert und der nie unterschriebene Vertrag zur Kenntnisnahme und Durchsicht zugemailt.
Das eigentliche persönliche Gespräch inkl. Klärung aller Details folgt noch, aber der Anwalt hat bereits nach erster Durchsicht per mail zu erkennen gegeben, Zitat: "aus der Sache kommen wir raus... Man solle sich keine Sorgen machen."
Übrigens die Auffassung von Fitheach war eigentlich auch der ursprüngliche Gedanke des Vertragsnehmers, das zwar durchaus ein Dienstvertrag zustande kam, allerdings eben mangels der Zustimmung zum ursprünglichen Vertrag einer zu gesetzlichen Bedingungen mit eben den gesetzlichen Kündigungsfristen....
Mal sehen, wie der Anwalt letztendlich die ganze Sache aufziehen will.
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10.05.2008, 08:40
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#15
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Wollte nur noch Rückmeldung geben:
Nach Konsultation eines Anwaltes war der Sachverhalt schnell klar.
Der Anwalt folgt interessanterweise genau der Ansicht, die fitheach vertreten hat.
Es ist kein Vertrag auf Grundlage des vorliegenden Vertragsentwurfs zustande gekommen!
Auch die Ausübung der Honorartätigkeit über 1.5 Jahre stellt keine stillschweigende Zustimmung zu dem Vertragsentwurf dar, auch nicht in Teilen.
Die Tatsache, das die Honorarkraft den Vertrag nicht unterschrieben hat, stellt eine klare Willenserklärung dar, dem Vertrag in der Form des Entwurfes nicht zu zu stimmen.
Die Aufnahme der Tätigkeit ohne Unterschrift unter den Vertrag stellte aber ein Vertragsangebot auf Grundlage des BGB seitens der Honorarkraft dar und wurde vom Auftraggeber akzeptiert, weil er nicht auf seinen Vertrag bestanden hat. Dies hätte der Auftraggeber tun müssen, wenn er unbedingt eine andere Regelung als die des BGB angestrebt hätte.
Es liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, der seitens der Honorarkraft durch Unterschrift zugestimmt worden wäre.
Der Anwalt vertritt die Auffassung, das kein Gericht in einem solchen Fall andere Regelungn als die des BGB anerkennen würde, da abweichende Vertragsregelung schriftlich festgehalten werden müssen, um sich dann gegebenenfalls darauf berufen zu können.
Würde man nicht auf die schriftliche Festlegung bestehen, so könnte ja später jeder irgendetwas behaupten und dann daraus eine stillschweigende Zustimmung konstruieren.
Kein Gericht würde dem zustimmen und würde deshalb jederzeit der Ansicht folgen, es ist kein Vertrag basierend auf dem Vertragsentwurf zustandegekommen und es gelten nur die Regelungen des BGB.
Im übrigen wäre auch ein weiterer bekräftigender Hinweis dieser haltung die Tatsache, das der Vertragsentwurf noch nicht mal personalisiert war, d.h. es fehlten alle persönlichen angaben wie Name, Adresse der Honorarkraft als auch Angaben zum Umfang der Honorartätigkeit.
Diese Felder, die im Vertrag als Formularfelder zum Ausfüllen angelegt waren, waren gänzlich leer, was den Standpunkt untermauert, das es sich nur um einen Vertragsentwurf, also einen Vorschlag handelte, dem die Honorarkraft so nicht zugestimmt hat.
Somit gelten gesetzliche Kündigungsfristen und der Vertrag wurde entsprechend gekündigt.
Der Auftraggeber hat auch bislang der Kündigung nach gesetzlichen Regelungen zum Monatsende nicht widersprochen...
Man wird sehen, ob es letztendlich noch zu anwaltlichen Korrespondenzen kommt, aber der Anwalt der Honorarkraft hat sehr nachdrücklich den Standpunkt vertreten, das seine Position basierend auf ähnlich gelagerten Fällen zu 99% durchsetzbar ist und das er das alles sehr gelassen sieht...
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