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Alt 06.05.2008, 11:18   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: Jan 2007
Nicole77 macht alles soweit korrekt

Anzahlung für Leasingfahrzeug verbuchen


Hallo,
ich habe ein Leasingfahrzeug und wende die 1%-Methode an.
Als ich das Auto bekommen habe, habe ich mein altes Auto in Zahlung gegeben, habe also quasi eine Anzahlung von 4500€ aus meinem Privatvermögen geleistet.
Jetzt ist die Frage, wie und wo muss ich dieses Geld verbuchen?
Mache ich eine Privateinlage von 4500€ und ziehe das dann als KfZ-Kosten wieder ab? Oder muss das irgendwie abgeschrieben werden?
Nicole77 ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 07.05.2008, 20:02   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von MaWeSol
 
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Hallo,

handelt es sich bei den 4.500€ um die Leasingsonderzahlung?

Wenn ja, dann musst du diese wie folgt verbuchen:
  • "aktive Rechnungsabgrenzung" (SKR03#0980) 4.500€ an "Privateinlage" (SKR03#1890) 4.500€

Die Leasingsonderzahlung ist zwingend über die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen.

Angenommen der Leasingvertrag beginnt am 01.01.2008 und läuft vier Jahre, dann buchst du in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 jährlich
  • "Leasingaufwand" (SKR03#4570) 1.125€ an "aktive Rechnungsabgrenzung" (SKR03#0980) 1.125€

Die Aufteilung ist "pro-rata-temporis" zu berechnen, sprich monatsgenau.

Läuft der Leasingvertrag also vom 01.05.2008 an, dann musst du in 2008 8/12 v. 1.125€ = 750€ auf das Aufwandskonto "Leasingaufwand" verbuchen. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 wird dann der volle Betrag (1.125€) in den Aufwand gebucht. Im 2012 musst du dann die verbleibenden 4/12 v. 1.125€ = 375€ auf das Aufwandskonto buchen.

Gruß,
Matthias
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.05.2008, 10:40   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Jan 2007
Nicole77 macht alles soweit korrekt
Danke Matthias, für deine Ausführungen! Ich denke es sind jetzt alle Unklarheiten beseitigt!

Gruß
Nicole77 ist offline   Mit Zitat antworten
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