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Alt 17.08.2004, 02:05   #1
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DoiX macht alles soweit korrekt

Steuernummer


Guten Abend

Vorab erstmal an Epic:

ich habe deinen Thread gelesen und mir alles zu Herzen genommen, aber leider wurde ich über die Suchfunktion nicht fündig.

Zu dem anderen: ich denke, das ist meine Sache wenn ich denke, das ich mich der Verantwortung gewachsen sehe Webdesign anzubieten.

Allerdings bin ich auch jetzt schon 4 Jahre dabei und habe viel Erfahrung im grafischen Bereich, aber auch mit Kundenbetreuung, Termindruck und ähnlichem.

...

Aber jetzt zu meiner Frage:

Also ich bin 16 Jahre alt und möchte im Internet Grafiken auf freiberuflicher Basis vertreiben. Für die Rechnungen brauche ich aber eine Steuernummer.

Wie kann ich diese bekommen und wie verläuft das mit Steuerabrechnugen und ähnlichem.

Ich würde mich über eine Antwort aus zuverlässiger Quelle freuen.

Mit freundlichem Gruss
Julian
DoiX ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 17.08.2004, 08:12   #2
TP-Veteran
 
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Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Guten Morgen,

ich geh jetzt mal davon aus, das Du den Unterschied zwischen einer Gewerblichen Tätigkeit und einer Freiberuflichen Tätigkeit verstanden hast und Dich bewusst als Freiberuler eingestuft hast.

§ 18 [Selbständige Arbeit ]
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.


(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.


§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;

2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;

3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.


Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,

2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

aber das nur zur Widerholung

Zitat:
Für die Rechnungen brauche ich aber eine Steuernummer.

Wie kann ich diese bekommen
Als Freiberufler brauchst Du ja kein Gewerbe anmelden .... bekommst also auch nicht automatisch eine Steuernummer zugeteilt. Hier bist Du dann gefragt. Ein Schreiben ans Finanzamt verfasst in dem Du Deine Tätigkeit anmeldest und schon geht alles seinen Gang. Du bekommst dann bald Post mit einem Fragebogen und eine Steuernummer wird dann auch automatisch vergeben. Solltst Du die Steuernummer für Deine Arbeit schneller benötigen einfach beim Finanzamt bescheid sagen und die Steuernummer wird ruck zuck erteilt.

Zitat:
und wie verläuft das mit Steuerabrechnugen und ähnlichem.
Dafür das Du schon die wichtigsten Treads gelesen hast ist diese Frage ein wenig sehr allgemein. Du müsstest allso schon genauer beschreiben was Du wissen möchtest, damit ich Dir hier keine unnötigen Infos gebe.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 18.08.2004, 01:38   #3
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Registriert seit: Aug 2004
DoiX macht alles soweit korrekt
Also erst einmal Danke für deine ausführliche Antwort.

Zitat:
Als Freiberufler brauchst Du ja kein Gewerbe anmelden .... bekommst also auch nicht automatisch eine Steuernummer zugeteilt. Hier bist Du dann gefragt. Ein Schreiben ans Finanzamt verfasst in dem Du Deine Tätigkeit anmeldest und schon geht alles seinen Gang. Du bekommst dann bald Post mit einem Fragebogen und eine Steuernummer wird dann auch automatisch vergeben. Solltst Du die Steuernummer für Deine Arbeit schneller benötigen einfach beim Finanzamt bescheid sagen und die Steuernummer wird ruck zuck erteilt.
Hierzu habe ich noch eine Frage: Wenn mir das Finanzamt eine Steuernummer zugewiesen hat, kann ich diese dann auch für alle Rechnungen in Anspruch nehmen oder ist diese einmalig für jeden Auftrag?

MfG
Julian
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Alt 18.08.2004, 01:53   #4
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Hatte heute eine ähnlich logische Frage von einem Azubi ...
Stell Dir doch nur mal vor, jedes Unternehmen benötigt für jeden Auftrag eine neue Steuernummer vom Finanzamt ... ?)
Und stell Dir nun vor, daß unter "jedes Unternehmen" auch Quelle, Schlecker, Tengelmann fallen ... Klar?
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Alt 18.08.2004, 02:19   #5
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Ja, aber diese Unternehmen haben auch sicherlich ein gewerbe angemeldet.

Ich würde die Steuernummer ja beim FA als Privatperson beantragen!


MfG
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Alt 18.08.2004, 02:39   #6
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O.K., neues Beispiel: Beantragst Du jedes Mal einen neuen Pass, bevor Du eine Grenze überquerst?
Punktum, Schluß mit den Spielchen:
Deine Steuernummer gilt nur für Dich und für jede Deiner Rechnungen!
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Alt 18.08.2004, 02:41   #7
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hezen hilft, wo's gehthezen hilft, wo's gehthezen hilft, wo's geht
Eine Steuernummer. Der Aufwand, für jeden einzelnen Auftrag eine Steuernummer zu erteilen, wäre ein bürokratisches Monstrum gewaltigen Ausmaßes.
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