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Alt 12.10.2004, 14:22   #1
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Rinaldo
 
Registriert seit: Oct 2003
Ort: Niederbayern
Rinaldo ist ein richtiges Arbeitstier - DANKERinaldo ist ein richtiges Arbeitstier - DANKERinaldo ist ein richtiges Arbeitstier - DANKERinaldo ist ein richtiges Arbeitstier - DANKERinaldo ist ein richtiges Arbeitstier - DANKERinaldo ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE

Gehalt schriftlich anmahnen


Hallo TPler!

Ich habe folgendes Problem: seit über 6 Wochen seh ich von meinem derzeitigen AG keinen Ct. mehr.

Nun hab ich mich informiert, wie ich weiter vorgehen muss:

1. Schriftlich Gehalt incl. Verzugszinsen anmahnen
2. Schriftlich fristlose Kündigung am nächsten Tag an dem die in o.g. Schreiben Frist abläuft
3. Arbeitsamt u. arbeitslos melden...

Wie sieht nun ein solches Schreiben aus, in dem ich das ausstehende Gehalt zzgl. Verzugszinsen anmahne?

Wäre sehr dankbar für schnelle Antworten, da das Ganze heute noch zur Post muss...
Rinaldo ist offline  
Linktipp

Alt 12.10.2004, 16:14   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von OBI-Wahn
 
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Verzugszinsen gibt es erst ab einer Mahnung, wenn nicht vorher schon gemäß § 286 III BGB* Verzug automatisch eingetreten ist, was hier aber der Fall sein dürfte! Also ist eine Mahnung eigentlich nicht nötig. Und die Verzugszinsen (gemäß § 288 I BGB 5 % über Basiszinssatz von derzeit 1,13 % = 6,13 %) kannst du ab dem in § 286 III BGB genannten Zeitpunkt des Verzugseintritts geltend machen.

Zu den Kündigungsmodalitäten kann ich dir leider nichts sagen, da solltest du einen Anwalt konsultieren, denn die falsche Vorgehensweise kann im Arbeitsrecht fatale Folgen haben...

* § 286 III BGB:

Zitat:
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
__________________

Hello again!


Geändert von OBI-Wahn (12.10.2004 um 16:16 Uhr).
OBI-Wahn ist offline  
Alt 13.10.2004, 12:34   #3
spl
TP-Insider
 
Benutzerbild von spl
 
Registriert seit: Sep 2003
Ort: Sankt Augustin
spl macht alles soweit korrekt
Ich würde nicht Kündigen. Vielleicht schon eher in den Bummelstreik eintreten. In Bestimmten Fällen zahlt auch das AA die Gehälter (insolventz des Arbeitgebers).
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlen kann, könnte das eine verschlepte Insolvenz sein. Und das ist strafbar!

Eine Freundin von mir bekommt seit einem Jahr das Gehalt mit 4 Wochen verspätung, aber Sie bekommt es und ist daher (wegen den Arbeitsmarkt) still.

Ich würde aber zu einem Anwalt für Arbeitsrecht gehen und mich beraten lassen.
__________________
Gruß Sebastian

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