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Zitat zum zweiten: Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Kraftfahrzeug - können im Falle einer gemischten Nutzung entweder nur dem Betriebsvermögen oder nur dem Privatvermögen zugerechnet werden. Eine Aufteilung des Wirtschaftsguts in einen betrieblichen und einen privaten Teil kommt nicht in Betracht.
Ob ein bewegliches Wirtschaftsgut bei gemischter Nutzung dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt, gehört es zum Betriebsvermögen; bei einer privaten Nutzung von mehr als 90% ist es dem Privatvermögen zuzurechnen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50% kann der Steuerpflichtige wählen, ob er das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen will.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Bleibt der Pkw im Privatvermögen können für jeden nachgewiesenen betrieblich gefahrenen km 0,30 Cent als Betriebsausgabe gebucht werden.
Gruß Epic03
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"Nachgewiesen" bedeutet in diesem Fall "Fahrtenbuch schreiben", oder?
Yup
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