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24.12.2006, 16:29
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Dec 2006
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[GbR] Haftung auf einen Gesellschafter beschränken?
Hallo zusammen!
Allgemein ist es ja so, dass bei einer Gesellschafts bürgerlichen Rechts jeder Gesellschafter mit seinem vollen Vernögen haftet (vgl. http://www.traum-projekt.com/forum/9...chts-gbr.html). Ist es möglich die Haftung im Gesellschaftsvertrag auf einen Gesellschafter zu beschränken?
Vielen Dank für alle Antworten im Voraus!
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25.12.2006, 15:32
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Im Innenverhältnis (Gesellschafter untereinander) kann im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages grnds. alles vereinbart werden.
Im Außenverhältnis (Gesellschafter gegenüber Dritten) allerdings haftet jeder Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt.
Hat ein Dritter gegenüber der GbR eine Forderung, so haftet grnds. jeder Gesellschafter dem Dritten gegenüber unbeschränkt. Später kann sich der eine Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter dann das z.B. das Geld wieder holen.
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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25.12.2006, 18:06
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Dec 2006
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Vielen dank!
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22.01.2008, 07:31
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#4
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TP-Newbie
Registriert seit: Jan 2008
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Wie verhält sich das ganze wenn das verhältnis der GbR 60% zu 40% ist? kann dann der mit den 60% allein haftbar gegenüber Forderungen gemacht werden?
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22.01.2008, 09:52
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#5
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Wie schon erwähnt... untereinander kann das geregelt werden wie beliebt. Im Streitfall streitet man dann halt untereinander.
Gegenüber Gläubigern haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt. D.h. der Gläubiger kann sich irgendwen rauspicken und von dem alles haben wollen, er muss sich nicht auch noch an die/den anderen wenden.
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22.01.2008, 17:36
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#6
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TP-Newbie
Registriert seit: Jan 2008
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Wie jetzt, seit ihr euch da absolut sicher? Kann doch nicht sein das der eine die ganze Zeit 60% vom Gewinn einsackt und wenns am Ende um die übrigen Forderungen der Gläubiger geht, der mit den 40% alles alleine zahlen muss wenn der sich mit den 60% weigert, ich dachte immer es heisst "Privilegien und Pflichten". In Aktien Gesellschaften gilt doch auch das dem mit der Aktien Mehrheit (meist 51%) die Firma gehört.
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22.01.2008, 18:37
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#7
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TP-Special Mod
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
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dann musst du eben eine AG oder Co. KG oder sonstige Kapitalgesellschaft gründen, um die Haftung wie auch immer zu verteilen.
bei Personengesellschaften trifft die Haftung im Außenverhältnis zun mal alle Beteiligten
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28.01.2008, 15:20
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#8
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TP-Junior
Registriert seit: Jul 2006
Ort: München
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Die haftung kann auch im Außenverhältnis entsprechend geregelt werden. Hierbei bedarf es aber einer einigung zwischen z.B: Liferanten und der Gesellschaft (AGB reicht so weit ich weiß nicht aus)
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28.01.2008, 18:18
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#9
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
Zitat von bralex
Die haftung kann auch im Außenverhältnis entsprechend geregelt werden. Hierbei bedarf es aber einer einigung zwischen z.B: Liferanten und der Gesellschaft (AGB reicht so weit ich weiß nicht aus)
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Was dann m.E. für jeden Geschäftsvorfall mit jedem Kunden einzeln vereinbart werden muss...
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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02.02.2008, 12:27
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#10
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Zitat:
Zitat von Benares82
Wie jetzt, seit ihr euch da absolut sicher?
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Ja, zu 100 %!
Die entsprechende Regelung ist § 421 BGB. Der Gläubiger kann also die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern!
Wie bereits erwähnt ist eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Kunden/Lieferanten möglich. Das wird aber kein Geschäftspartner einfach so machen...
Der GbRmbH (Haftungsbeschränkung in den AGB) hat der BGH eine klare Absage erteilt. Siehe hier...
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Hello again!
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02.02.2008, 12:30
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#11
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Zitat:
Zitat von Thomas
dann musst du eben eine AG oder Co. KG oder sonstige Kapitalgesellschaft gründen, um die Haftung wie auch immer zu verteilen.
bei Personengesellschaften trifft die Haftung im Außenverhältnis zun mal alle Beteiligten
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Einzige Ausnahme: Bei der KG (Kommanditgesellschaft) haften die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlage, nach Erbringung dieser gar nicht mehr für Gesellschaftsschulden. Aber Vorsicht, eine KG bringt gegenüber der GbR sehr viel mehr Aufwand und Kosten (Doppelte Buchführungspflicht, etc.) mit sich.
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Hello again!
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14.04.2008, 21:50
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#12
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TP-Senior
Registriert seit: Feb 2008
Ort: Kiel
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Wichtig wäre noch etwas zu übernehmen.
Vereinbaren wir im Vertrag dass du 60% und ich 40% vom Gewinn und vom Verlust zu tragen haben. Nun geht was schief und ein Geschäftspartner verklagt nur mich  Das darf er und ich muss ihm dann 100% zahlen ...
... das heißt aber keineswegs, dass du aus dem Schneider bist  Ich kann dich dann auf deinen 60% Anteil verklagen und du musst mir diesen dann zahlen.
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