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TP Portal > Traum-Start > Der Weg in die Selbstständigkeit

Der Weg in die Selbstständigkeit

Was ist bei einer Existenzgründung zu beachten? In knapper Form möchte ich dem Existenzgründer einen Überblick über den Ablauf einer Existenzgründung insbesondere mit Blick auf das Finanzamt geben.

Wahl der Rechtsform

Man unterscheidet Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH). Bei der Wahl der Rechtsform sind der Kapital- und Finanzierungsbedarf, steuerrechtliche Aspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung maßgebend.

Im Normalfall beginnen junge Unternehmerinnen und Unternehmer als Einzelunternehmer. Treten später dann besondere steuerliche Aspekte in den Vordergrund oder sind erhebliche Haftungsrisiken zu befürchten, kann das Einzelunternehmen beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.

Soll die unternehmerische Tätigkeit gleich in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft beginnen, ist eine fachliche Beratung dringend anzuraten. Geeignete Ansprechpartner sind hier Rechtsanwälte, Steuerberater und Betriebs-/Unternehmensberater.

Die folgenden Ausführungen behandeln schwerpunktmäßig die Existenzgründung von Einzelunternehmen.

Die ersten Behördengänge

Wer einen Gewerbebetrieb eröffnen möchte, muss dies zunächst dem Gewerbeamt anzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb eröffnet wird. Anschließend unterrichtet die Gemeinde das zuständige Finanzamt von der Betriebsgründung.

Der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung"

Nach einiger Zeit erhält man dann einen Vordruck des Finanzamts. Dieser "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" dient dem Finanzamt dazu, die persönlichen wie auch betrieblichen Verhältnisse des Jungunternehmers festzustellen.

Beginn der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit:

Die gewerbliche Tätigkeit beginnt, wenn man nach außen erkennbar erste unternehmerische Handlungen vornimmt. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen (z.B. Kauf von Programmen oder Anmietung von Büroräumen vor der eigentlichen Betriebseröffnung).

Geschäftsjahr/Abschlusstag:

Das Geschäftsjahr (Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr) ist bei Gewerbetreibenden regelmäßig das Kalenderjahr. Lediglich Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr wählen.

Post vom Finanzamt - die nächsten Vordrucke

Das Finanzamt wertet den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Es stellt fest, in welchem Turnus man Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen abzugeben hat und sendet im Regelfall die entsprechenden Vordrucke zu.

Ein wichtiger Hinweis:

Die ausgefüllten Vordrucke und die zu zahlenden Steuern müssen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs-/Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr oder Jahr) beim Finanzamt sein. Wird dieser Termin versäumt, drohen bei verspäteter Abgabe Verspätungs-, bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge. Errechnet das Finanzamt anhand der Angaben im Eröffnungsfragebogen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag, setzt es diese per Vorauszahlungsbescheid fest und nennt die Fälligkeitstermine.

Gewerbesteuervorauszahlungen fordert die Gemeinde gesondert an. Die Vorauszahlungen werden dann später mit der Jahressteuer verrechnet.

Gewinnermittlung

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln:

Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung)

Die Bilanzierung ist die aufwendigere, aber genauere Methode zur Ermittlung des betrieblichen Erfolges. Ohne Vorkenntnisse sollte man allerdings die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung zur Bilanzierung besteht stets bei Gewerbetreibenden, die bereits nach anderen Vorschriften bilanzieren müssen. Hierzu gehören in erster Linie die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs für Vollkaufleute (BiRiLiG).

Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung

Allen anderen Gewerbetreibenden steht - zumindest in der Gründungsphase - die Einnahmenüberschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. In Folgejahren kann das Finanzamt bei Gewerbetreibenden die Buchführungspflicht und damit auch die Pflicht zur Bilanzierung mit Wirkung für die Zukunft anordnen, wenn der Umsatz 350.000 EUR (ab 01.01.2007: 500.000 EUR) oder der Gewinn 30.000 EUR jährlich übersteigt. Sollten die Gewinn- und Umsatzerwartungen von vornherein über den genannten Grenzen liegen, sollte man/frau aus Vereinfachungsgründen gleich ab dem Gründungsjahr die Bilanzierung wählen.

Freiberufler und Kleingewerbetreibende sind folglich die typischen Anwender der Einnahmenüberschussrechnung. Der Gewinn ermittelt sich nach dieser Methode wie folgt:

Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust

Die Betriebseinnahmen muß man dabei dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben ordnet man dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z. B. Büroeinrichtung, Betriebs-Pkw). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgabe abziehbar.

Eine Ausnahme von der Ausnahme gibt es bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einem Preis von 410,00 EUR netto, also ohne Umsatzsteuer. Diese können im Jahr der Anschaffung in vollen Umfang auf einmal abgesetzt werden.

Steuererklärungen nach Ablauf des Gründungsjahres

Nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres kommen die nächsten Steuererklärungen auf den hoffentlich erfolgreichen Jungunternehmer zu.

In der Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung werden die zur Steuerfestsetzung notwendigen Daten abgefragt. Erläuterungen, die den Erklärungsvordrucken beiliegen, helfen (manchmal) weiter. Wenn die Sache zu kompliziert wird, ist es ratsam, einen Steuerberater zu beauftragen.

Hohe Freibeträge schützen die Existenzgründerin oder den Existenzgründer vor einem zu starken Steuerzugriff in der Aufbauphase. Gewerbesteuer fällt beispielsweise erst ab einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 EUR an. Zudem können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 bis 7 EStG Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen in Anspruch genommen werden, die die Gesamtsteuerbelastung in der Gründungsphase vermindern und damit die Eigenkapitalbildung erleichtern.

Die Steuererklärungen müssen spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt sein. In begründeten Ausnahmefällen gewährt das Finanzamt eine Fristverlängerung. Man sollte dann aber rechtzeitig einen formlosen Antrag stellen.

In Hinblick auf den Firmen- bzw Handelsrechtlichen Aspekt der Existenzgründung und Grundfragen zur Umsatzsteuer verweise ich auf die bereits im Traum-Portal veröffentlichten Aufsätze oder auf das angeschlosse Forum um Fragen zu stellen.

 

Diese Zusammenstellung kann in ihrer kurzen und gerafften Form nicht sämtliche Fragen ausreichend beantworten; sie kann daher auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben oder rechtsverbindliche Informationen geben.

Autor: (ml)

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