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TP Portal > Traum-Start > Handelsrecht und Webdesign Teil II

Webdesign und Handelsrecht Teil II

Bin ich als Webdesigner Kaufmann oder nicht oder eventuell doch? Die Antwort hierauf kennt nicht nur der Wind, sondern auch der zweite Teil unseres Artikels.

 

Im ersten Teil haben wir gelesen, das Webdesign ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechtes sein kann. Mit der Frage ob man/frau dann auch automatisch Kaufmann/frau im Sinne des HGB ist, beschäftigen wir uns jetzt.

Diese Frage läßt sich mit der beliebten und klaren juristischen Antwort beantworten: "Kommt drauf an".

Erinnern wir uns: in Absatz 2 von § 1 HGB heißt es: "Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."

Der letzte Halbsatz bedeutet folgendes: Das vom Webdesigner betriebene Gewerbe muß einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nur erfordern.

"Mein Gott, das wird ja immer komplizierter: Wann erfordert denn mein Gewerbe nun einen solchen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb?"

Die kaufmännische Einrichtung bedeutet vor allem eine kfm. Buchführung und Bilanzierung, eine kfm. Bezeichnung § 17 HGB Firma) und eine kaufmännische Ordnung der Vertretung (§ 48ff) sowie die kaufmännische Haftung. Ob dieser dann wirklich vorhanden ist, ist unbedeutend

Wesentliche, oft zusammenhängende, aber nicht notwendig kumulative Kriterien für den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb sind u.a.:

  1. Art der Geschäftstätigkeit (Werbung, nationale internationale Tätigkeit)
  2. Die Größe und Organisation des Unternehmens
  3. Der Umfang der Geschäftstätigkeit ( besonders: Umsatzvolumen)

Zu 1.:
Hier ist zum Beispiel die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen des Unternehmens und die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen, also z.B. die Zahl der Kunden bzw. Auftraggeber zu sehen. Ein anderes Kriterium ist die Höhe der Firmenkredite im Vergleich zum Umsatz. Zu berücksichtigen ist auch, nicht kumulativ, die lokale, überregionale oder gar internationale Tätigkeit .

Zu 2.:
Dieser Punkt betrifft unter anderen die Zahl der Mitarbeiter und die Zahl von Niederlassungen.

Zu 3.:
Es gibt keine monetären Schwellenwerte für dieses Erfordernis wie z.B. in § 267 HGB, die wären auch zu hoch oder in § 141 AO, dessen Werte rein fiskalischer Natur sind. Auch hier ist die Rechtsprechung oft Vielfältig und sehr unterschiedlich. So wurde zum Beispiel das Erfordernis bei einem Damenoberbekleidungsgeschäft mit einem Umsatz von 230.000 DM p.A. bejaht. Ebenso soll dieses Erfordernis bei Handelsvertretern und Maklern mit Provisionseinnahmen von mehr als 200.000 DM p.A. gegeben sein.

Verneint wurde dieses Kriterium umgekehrt bei einer Bundeswehrkantine mit 500.000 DM Umsatz p.A. oder einem Süßwarengroßhandel mit 180.000 DM Umsatz. Auch eine ländliche Tischlerei mit 5 Mitarbeitern und 500.000 DM Umsatz p.A. soll dementsprechend nicht automatisch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und daher nicht automatisch ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB sein.

Es ist also davon auszugehen, das eine Webdesignagentur mit 2-3 Mitarbeitern oder ein Einmann/Einfraubetrieb im Regelfall nicht ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB darstellt. Denn in den allermeisten Fällen ist ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb (nach HGB!!!) nicht erforderlich. Dem steht natürlich nicht entgegen, das m.E. eine vernünftige Buchhaltung bei jedem Gewerbebetrieb zwingend erforderlich ist.

Im Zweifelsfall sollte in der Rat eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters eingeholt werden, denn wie gesehen kann jeder Fall anders zu beurteilen sein.

"Was bedeutet das denn jetzt?"

Sofern man ein Gewerbe nach HGB betreibt das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Handelsbetrieb erfordert, wie gesagt erfordert und nicht zwingend notwendig hat, betreibt man ein Handelsgewerbe und ist damit automatisch Kaufmann im Sinne des HGB. Man unterfällt damit automatisch den Vorschriften des HGB. Diesen Status erlangt man auch ohne Eintragung in das Handelsregister.

Das hat dann zur Folge, das im täglichem Geschäftsbetrieb bzw. im Handelsverkehr die Vorschriften des HGB gelten. Also z.B. die Vorschriften über die Firma, die Kaufmännische Haftung und Buchführunspflichten und die Vorschriften über die Handelsgeschäfte nach §§ 343 - 475h HGB.

Die Eintragung in das Handelsregister selbst hat somit nur deklaratorische Wirkung. Es besteht nach § 29 HGB "nur" eine registerrechtliche Anmeldepflicht.

Hat man diese Anmeldung unterlassen, einerseits aus Unkenntnis, andererseits aber weil man erst im Laufe der Betriebsentwicklung in diesen Status herein gewachsen ist passiert seitens des Registergerichts erst mal gar nichts. Denn das Registergericht überprüft nicht von Amts wegen, ob die in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Unternehmen unter § 1 HGB fallen.

Kommt es zum Beispiel im Laufe der Geschäftstätigkeit zu einem mit dem Handelsgewerbe in Zusammenhang stehenden Zivilprozeß, kann es allerdings sein, das der Gegner wenn er sich daraus Rechtsvorteile verspricht behauptet, die andere Partei sei Kaufmann nach HGB. Dieses muß er dann im Rahmen seines Kläger oder Beklagtenvortrages behaupten und die Gegenpartei bestreiten. Der Zivilrichter bzw. die Zivilkammer vor der ein solcher Prozeß stattfindet, ermittelt aber nicht wie ein Staatsanwalt von Amts wegen sondern entscheidet aufgrund des Parteienvortrages.

Dann würde bei vorliegen der Kaufmannseigenschaften das Registergericht die Eintragung herbeiführen.

"Für mich wäre es sinnvoller mich in das Handelsregister eintragen zu lassen und mich damit dem HGB zu unterwerfen. Aber nach dem vorstehendem bin ja eher ein Fall des § 1 Abs. 2 HGB. Kann ich mich trotzdem in das Handelsregister eintragen lassen?"

Diesmal eine kurze und knappe Antwort: Ja

Es sollte sich jeder überlegen, ob er sich diesen Vorschriften unterwerfen will, denn einerseits entstehen dadurch durchaus Vorteile aber auch Nachteile, insbesondere im Bereich der Gewährleistungsfragen. Vereinfacht kann man sagen, das der eingetragene Kaufmann im täglichem Geschäftsverkehr erhöhte Sorgfaltspflichten walten lassen muß als "normale" Unternehmer. Darüber hinaus gibt es z.B. im Prozeßrecht andere Regeln über den Gerichtsstand bei Zivilprozessen.

Jeder der ein Gewerbe nach § 1 HGB betreibt, das nicht Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB ist, weil es eben einen in kaufmännischerweise eingerichteten Betrieb erfordert, ist nach § 2 HGB berechtigt, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Der Antrag auf Eintragung erfolgt in diesem Falle durch Anmeldung der vom Gewerbetreibenden gewählten Firma beim Registergericht. Der maßgebliche Punkt für den Beginn der Kaufmanneigenschaft nach HGB ist in diesem Fall nicht der Beginn der Geschäftstätigkeit, hierzu reichen schon Vorbereitungsgeschäfte aus (z.B. Anmietung eines Büros, Kauf von Hard- und/oder Software). Es ist auch nicht der Zeitpunkt der Anmeldung beim Registergericht, also Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung sondern erst der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Erst in diesem Moment ist der Webdesigner Kaufmann und unterliegt dem HGB.

"Ich habe doch meine eigene "Firma". Schließlich fahre ich da ja jeden Tag hin. Also bin ich doch Kaufmann! Oder etwa nicht?"

Diese Frage wird in Teil 3 des Artikels beantwortet. Also, bleiben Sie dran........

(ml)

Der Verfasser gestattet die Übernahme des Textes in Datenbestände, die ausschließlich für den privaten Gebrauch eines Nutzers bestimmt sind. Die Übernahme und Nutzung der Daten zu anderen Zwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verfassers.

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