Die Firma ist ein Begriff der in der Umgangssprache ein Unternehmen an sich bezeichnet, egal wie groß oder klein diese "Firma" ist. Die Juristen verstehen unter einer Firma wieder mal etwas ganz anderes als der große Rest der Bevölkerung. Sie definieren nach § 17 Abs 1 HGB den Firmenbegriff wie folgt:
"Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt."
Mit Kaufmann ist hier immer noch der Kaufmann im Sinne der §§ 1 und 2 HGB gemeint. Also derjenige der ein Handelsgewerbe betreibt bzw. diejenigen die sich gem. § 2 HGB im Handelsregister haben eintragen lassen.
Ergo: Wer kein Kaufmann ist, hat auch keine Firma.
"OK: Ich bin Kaufmann egal ob nach § 1 oder 2 HGB. Wie kann ich denn mein Unternehmen nennen, also meine Firma?"
Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es eines kleinen Ausfluges in das Firmenrecht. Die Firmenbildung richtet sich an den drei wesentlichen Funktionen der Firma aus.
- Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung
- Ersichtlichkeit der Gesellschaftsverhältnisse
- Offenlegung der Haftungsverhältnisse
Darüber hinaus unterliegt die Firma folgenden Firmenrechtsgrundsätzen:
- Firmenwahrheit: Es darf insbesondere nicht über die Gesellschaftsform getäuscht werden
- Firmenbeständigkeit - bei Verkauf kann ein Unternehmen unter der bisherigen Firma fortgeführt werden
- Firmeneinheit - Der Kaufmann kann unter demselben Handelsgeschäft nur eine Firma führen
- Firmenausschließlichkeit - Alle Firmen an demselben Ort müssen sich deutlich unterscheiden (Grenzfall Berliner Webdesign -Webdesign Berlin)
- Firmenöffentlichkeit - Die Firma wird nicht nur im Geschäftsverkehr, z.B. auf allen Schriftsätzen, geführt sondern muß auch im Handelsregister eingetragen werden (§§ 29, 31, 33,34 106 ff HGB)
Es haben sich neben Kombinationsformen im wesentlichen drei Firmenarten entwickelt:
- Einzelfirma: nach dem Namen des Kaufmanns gebildet (Max Müller)
- Sachfirma: diese ist dem Gegenstand des Unternehmens entnommen (Berliner Webdesign)
- Phantasiefirma: Mit der letzten Reform des HGB ist diese Firmenbezeichnung endlich zulässig geworden. (MagixWebdesign).
Die Phantasiefirma steht, ebenso wie die Sachfirma, jedem Kaufmann offen. Allerdings in den Grenzen des Firmenrechts, insbesondere dem Irreführungs- und Verwechslungsverbot,
Soweit bei einer Phantasiefirma Irreführungsgefahren bestehen (Beispiel: Einzelkaufmann nennt seine Firma: Magixs AG obgleich er keine AG ist) oder (über den örtlichen Bereich des § 30 HGB hinaus) Verwechslungsgefahr besteht (Beispiel Mäxchen Müller nennt sein in Hintertupfingen ansässiges Unternehmen "Pixelpark") genügen das firmenrechtliche Täuschungsverbot und das wettbewerbsrechtliche Instrumentarium um dieses Problem zu lösen. Das wären vor allem die Unterlassungsklage gem. § 3 UWG und der Schutz von geschäftlichen Bezeichnung gem. §§ 15 HGB iVm. § 5 MarkenG sowie §12 BGB (Namensrecht).
Ger@de im Bereich Webdesign ist darauf hinzuweisen, das das Zeichen @ nach neuester Rechtsprechung nicht ein Bestandteil einer Firma sein darf. Der Name Kl@us M@ier Internet@rt ist (leider) nicht zulässig.
"Wenn ich nun kein Kaufmann nach HGB bin und sein will, wie kann ich denn dann meine "Firma" nennen?"
Wir haben gesehen, das nur Kaufleute, Handelsgesellschaften und eingetragene Genossenschaften haben eine Firma im Sinne des HGB haben können. Kleingewerbetreibende und Nichtkaufleute, die sich nicht freiwillig in das HR eintragen, haben aber das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung. Diese Geschäftsbeziehung kann jetzt auch Firmenähnlich sein.
Diese Nichtkaufleute unterliegen in Führung und Bildung des Geschäftsbezeichnung sowie im Bereich des Schutzes ihres Namens oder anderen Kennzeichnungen ihres Unternehmens z.T. gleichen, aber auch anderen Regeln.
Diese Geschäftsbezeichnung kann insbesondere auch ein Phantasienamen sein (Magicx)
Es ist abschließend darauf hinzuweisen, das bei den Unternehmensbezeichnungen insbesondere das Irreführungsverbot gilt. Will heißen, es darf nicht der Eindruck erweckt werden, das der nicht eingetragene Kleingewerbetreibende ins Handelsregister eingetragen ist (z.B. Webdesign Max Müller e.K. - wobei das e.K. für "echter Künstler" stehen soll - was allerdings nur Max Müller weiß) und es darf auch nicht über die Haftungsform getäuscht werden (z.B. Webdesign Max Müller KG - wobei der Nichtkaufmann Max Müller als einziger weiß das sein KG für Kommerzielle Grafik steht).
Darüber hinaus ist auch bei Unternehmensbezeichnungen auch das Namensrecht sowie das Titel- und Markenschutzrecht zu beachten. Wenn Mäxchen Müller seinem Unternehmen den Phantasienamen "FrogDesign" oder "Pixelpark" geben würde, könnte es somit zu massiven Problemen kommen.
Zum Abschluß möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, das dieser Artikel nur zur ersten Information dient. Es ist dringend anzuraten, auftauchende Fragen im Rahmen der Vorbereitung der Geschäftseröffnung mit einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater abzuklären. Nur dieser kann im persönlichem Gespräch auf die individuellen Bedürfnisse eines Existenzgründers eingehen. Denn es wird gerne übersehen, das es "die" juristische Lösung nicht gibt, da jeder Fall oft anders ist.
Autor: (ml)
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