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TP Portal > Traum-Start > Unternehmensformen Teil I - OHG + KG

Unternehmensformen Teil I - OHG + KG

GmbH, KG, AG oder OHG schon oft gehört. Aber was steckt hinter diesen Abkürzungen? Diese Einführung in die Unternehmensformen soll die wichtigsten Informationen für Interessierte zusammenfassen die regelmäßigen Geschäftsverkehr mit Unternehmen pflegen. Teil 1 beginnt mit der OHG und KG.

 

Im Folgenden findet ihr eine grobe Zusammenfassung der Bekanntesten möglichen Personengesellschaften in Deutschland. Diese Informationen und rechtlichen Vorschriften sind natürlich regelmäßigen Änderungen unterworfen, daher kann für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr übernommen werden. Im zweiten Teil der in kurzer Zeit auch im Traum-Projekt erscheinen wird, werden die wichtigsten Kapitalgesellschaften zusammengefaßt.

Diese Informationen sollen ein wenig das Verständniss für den geschäftlichen Umgang mit Kunden und Lieferanten geben. Wer regelmäßigen Geschäftsverkehr plegt sollte diese Informationen in den groben Zügen auf jeden Fall beherrschen.

Die Unternehmensform ist die rechtliche Verfassung (Rechtsform) der Unternehmung, durch welche die Rechtsbeziehungen der Unternehmung im Innen- (Beziehung innerhalb des Unternehmens) u. Außenverhältnis (Beziehung gegenüber Dritten) geregelt werden.

Unternehmensformen

I. OHG – Offene Handelsgesellschaft (§105 - §160 HGB)

1. Gründung und Auflösung

  • Gesellschaftsvertrag formfrei i. d. R. Schriftform
  • Im Außenverhältnis beginnt die Gesellschaft, sobald ein Gesellschafter Geschäfte in Ihrem tätigt bzw. sie im Handelsregister eingetragen wird
  • Die Firma der OHG: Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiename + Zusatz Offene Handelsgesellschaft oder OHG
  • Auflösung durch: - Insolvenz
  • Beschluss aller Gesellschafter
  • Kündigung eines Gesellschafters
  • Zeitablauf (z.B. Gesellschaft soll nach 5 Jahren aufgelöst werden)

2. Rechte der Gesellschafter

  • Jeder Gesellschafter ist nach HGB grundsätzlich zur Geschäftsführung (nach innen) berechtigt. Diese kann aber vertraglich beschränkt oder aufgehoben werden
  • Nicht geschäftsführende Gesellschafter haben jederzeit ein unbegrenztes Informationsrecht über die Lage des Unternehmens
  • Jeder geschäftsführende Gesellschafter kann jederzeit widersprechen, wenn er mit den Geschäftsführungsmaßnahmen im engeren und weiteren Sinne nicht einverstanden ist.
  • Jeder geschäftsführende Gesellschafter ist zur Vertretung (Außenverhältnis) ermächtigt. Vertraglich sind jedoch auch andere Regelungen möglich.
  • Gewinnverteilung: 4% des Rohgewinns auf die Einlage bzw. auf den Kapitalanteil am Anfang des Jahres. Der restliche Gewinn wird nach Köpfen verteilt.

2.1. Beispiel:

A: Einlage 50.000 €

B: Einlage 10.000 €

C: Einlage 100.000 €

Gewinn: 60.000 €

Nur C ist Geschäftsführer und soll nach Gesellschaftsvertrag 20.000 € jährlich erhalten.

 

 

Anfangskapital

Geschäftsführergehalt

4 % der Einlage

Nach Köpfen

A

50

-

2

11,2

B

10

-

0,4

11,2

C

100

20

4

11,2

  • Jeder Gesellschafter darf bis zu 4 % seines zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils privat entnehmen
  • Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf den Liquidationserlös im Verhältnis der Kapitalanteile
  • Jeder Gesellschafter kann auf den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen

3. Pflichten der Gesellschafter

  • Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Einlage fristgerecht zu leisten
  • Jeder Gesellschafter ist an den Verlusten beteiligt. Sie werden nach Köpfen verteilt und vom Kapitalanteil abgezogen
  • Jeder Gesellschafter unterliegt dem Wettbewerbsverbot. Er darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelsgewerbe keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen und sich auch nicht an anderen, gleichartigen Gesellschaften beteiligen.
  • Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der OHG persönlich als Gesamtschuldner. Dies geschieht:

Solidarisch

Es gilt der Grundsatz: Einer für alle, alle für einen.

Unbeschränkt

Die Haftung erfolgt auch mit dem Privatvermögen

Unmittelbar

Jeder Gläubiger kann sich nach Belieben an jeden Gesellschafter wenden

Rückbezogen

Neue Gesellschafter haften auch für Schulden der Gesellschaft, die bei Ihrem eintritt bestehen. Diese Haftung kann durch Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen werden.

Abgangsbezogen

Aus der OHG ausscheidende Gesellschafter haften noch 5 Jahre lang für die bei ihren Austritt vorhandenen Schulden der Gesellschaft.

Eine Publizitätspflicht besteht für die OHG nur, wenn Sie ein Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz ist.

4. Bedeutung

  • Nach Anzahl: zweitbedeutendste Rechtsform von Unternehmen
  • Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, häufig: Familienunternehmen
  • Wegen solidarischer, unbeschränkter und unmittelbarer Haftung OHG relativ kreditwürdig

-> Relative Abhängigkeit der Gesellschafter untereinander, Streitigkeiten können die OHG gefährden. Leistungsanreize für Gesellschafter, da Leitung und Kapitalbeteiligung der Gesellschafter zusammenfallen

 

II. KG – Kommanditgesellschaft (§161 - § 177a HGB)

1. Gründung und Auflösung

  • Form wie bei der OHG
  • Mindestens ein Vollhafter (Komplementär)
  • Mindestens ein Teilhafter (Kommanditist)
  • Firma: identisch zur OHG, jedoch mit Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG
  • Im Namen der Firma dürfen nur Vollhafter auftauchen
  • Kein Mindestkapital
  • Auflösung durch: - Insolvenz
  • Beschluss aller Gesellschafter
  • Kündigung eines Gesellschafters
  • Zeitablauf (z.B. Gesellschaft soll nach 5 Jahren aufgelöst werden)
  • Tod eines Komplementärs (Tod eines Kommanditisten ist kein Grund)

2. Rechte der Gesellschafter

2.1 Rechte/Pflichten der Komplementäre:

wie bei der OHG

2.2 Rechte der Kommanditisten

Die Kommanditisten haben kein Recht auf Geschäftsführung, organschaftliche Vertretung und private Entnahmen.

Ihre Rechte sind:

  • Jeder Kommanditist kann Handlungen widersprechen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen
  • Jeder Kommanditist erhält nach HGB vom jährlichen Reingewinn bis zu 4% seines zu Beginn des Jahres vorhandenen Kapitalanteils. Der Restgewinn wird in angemessenem Verhältnis verteilt.
  • Jeder Kommanditist kann nach § 166 HGB eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen, um ihn unter Einsicht in die Handelsbücher und Papiere zu prüfen
  • Jeder Kommanditist ist am Liquidationserlös in angemessenem Verhältnis zwischen Kommanditist und Komplementär beteiligt
  • Jeder Kommanditist kann auf den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen

2.3 Pflichten der Kommanditisten:

  • Jeder Kommanditist ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Kapitaleinlage fristgerecht zu leisten
  • Jeder Kommanditist haftet bis zur maximalen Höhe der Kapitaleinlage
  • Jeder Kommanditist ist am Verlust in angemessenem Verhältnis der Kapitalanteile beteiligt.
  • Eine Publizitätspflicht besteht für die KG nur, wenn Sie ein Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz ist.

3. Bedeutung

  • Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, häufig: Familienunternehmen
  • Vorteilhaft für Komplementäre, dass sie sich zusätzliche Kapitalgeber mit beschränkter Haftung und ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis holen können
  • Wegen solidarischer, unbeschränkter und unmittelbarer Haftung der Komplementäre ist KG relativ kreditwürdig

-> Relative Abhängigkeit der Komplementäre untereinander, Streitigkeiten können die KG gefährden

Autor: (ma)

 

Buchrezension

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