I. OHG – Offene Handelsgesellschaft (§105 - §160 HGB)
1. Gründung und Auflösung
- Gesellschaftsvertrag formfrei i. d. R. Schriftform
- Im Außenverhältnis beginnt die Gesellschaft, sobald ein Gesellschafter Geschäfte in Ihrem tätigt bzw. sie im Handelsregister eingetragen wird
- Die Firma der OHG: Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiename + Zusatz Offene Handelsgesellschaft oder OHG
- Auflösung durch: - Insolvenz
- Beschluss aller Gesellschafter
- Kündigung eines Gesellschafters
- Zeitablauf (z.B. Gesellschaft soll nach 5 Jahren aufgelöst werden)
2. Rechte der Gesellschafter
- Jeder Gesellschafter ist nach HGB grundsätzlich zur Geschäftsführung (nach innen) berechtigt. Diese kann aber vertraglich beschränkt oder aufgehoben werden
- Nicht geschäftsführende Gesellschafter haben jederzeit ein unbegrenztes Informationsrecht über die Lage des Unternehmens
- Jeder geschäftsführende Gesellschafter kann jederzeit widersprechen, wenn er mit den Geschäftsführungsmaßnahmen im engeren und weiteren Sinne nicht einverstanden ist.
- Jeder geschäftsführende Gesellschafter ist zur Vertretung (Außenverhältnis) ermächtigt. Vertraglich sind jedoch auch andere Regelungen möglich.
- Gewinnverteilung: 4% des Rohgewinns auf die Einlage bzw. auf den Kapitalanteil am Anfang des Jahres. Der restliche Gewinn wird nach Köpfen verteilt.
2.1. Beispiel:
A: Einlage 50.000 €
B: Einlage 10.000 €
C: Einlage 100.000 €
Gewinn: 60.000 €
Nur C ist Geschäftsführer und soll nach Gesellschaftsvertrag 20.000 € jährlich erhalten.
| Anfangskapital | Geschäftsführergehalt | 4 % der Einlage | Nach Köpfen |
A | 50 | - | 2 | 11,2 |
B | 10 | - | 0,4 | 11,2 |
C | 100 | 20 | 4 | 11,2 |
- Jeder Gesellschafter darf bis zu 4 % seines zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils privat entnehmen
- Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf den Liquidationserlös im Verhältnis der Kapitalanteile
- Jeder Gesellschafter kann auf den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen
3. Pflichten der Gesellschafter
- Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Einlage fristgerecht zu leisten
- Jeder Gesellschafter ist an den Verlusten beteiligt. Sie werden nach Köpfen verteilt und vom Kapitalanteil abgezogen
- Jeder Gesellschafter unterliegt dem Wettbewerbsverbot. Er darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelsgewerbe keine Geschäfte auf eigene Rechnung machen und sich auch nicht an anderen, gleichartigen Gesellschaften beteiligen.
- Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der OHG persönlich als Gesamtschuldner. Dies geschieht:
Solidarisch | Es gilt der Grundsatz: Einer für alle, alle für einen. |
Unbeschränkt | Die Haftung erfolgt auch mit dem Privatvermögen |
Unmittelbar | Jeder Gläubiger kann sich nach Belieben an jeden Gesellschafter wenden |
Rückbezogen | Neue Gesellschafter haften auch für Schulden der Gesellschaft, die bei Ihrem eintritt bestehen. Diese Haftung kann durch Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen werden. |
Abgangsbezogen | Aus der OHG ausscheidende Gesellschafter haften noch 5 Jahre lang für die bei ihren Austritt vorhandenen Schulden der Gesellschaft. |
Eine Publizitätspflicht besteht für die OHG nur, wenn Sie ein Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz ist.
4. Bedeutung
- Nach Anzahl: zweitbedeutendste Rechtsform von Unternehmen
- Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, häufig: Familienunternehmen
- Wegen solidarischer, unbeschränkter und unmittelbarer Haftung OHG relativ kreditwürdig
-> Relative Abhängigkeit der Gesellschafter untereinander, Streitigkeiten können die OHG gefährden. Leistungsanreize für Gesellschafter, da Leitung und Kapitalbeteiligung der Gesellschafter zusammenfallen
II. KG – Kommanditgesellschaft (§161 - § 177a HGB)
1. Gründung und Auflösung
- Form wie bei der OHG
- Mindestens ein Vollhafter (Komplementär)
- Mindestens ein Teilhafter (Kommanditist)
- Firma: identisch zur OHG, jedoch mit Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG
- Im Namen der Firma dürfen nur Vollhafter auftauchen
- Kein Mindestkapital
- Auflösung durch: - Insolvenz
- Beschluss aller Gesellschafter
- Kündigung eines Gesellschafters
- Zeitablauf (z.B. Gesellschaft soll nach 5 Jahren aufgelöst werden)
- Tod eines Komplementärs (Tod eines Kommanditisten ist kein Grund)
2. Rechte der Gesellschafter
2.1 Rechte/Pflichten der Komplementäre:
wie bei der OHG
2.2 Rechte der Kommanditisten
Die Kommanditisten haben kein Recht auf Geschäftsführung, organschaftliche Vertretung und private Entnahmen.
Ihre Rechte sind:
- Jeder Kommanditist kann Handlungen widersprechen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen
- Jeder Kommanditist erhält nach HGB vom jährlichen Reingewinn bis zu 4% seines zu Beginn des Jahres vorhandenen Kapitalanteils. Der Restgewinn wird in angemessenem Verhältnis verteilt.
- Jeder Kommanditist kann nach § 166 HGB eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen, um ihn unter Einsicht in die Handelsbücher und Papiere zu prüfen
- Jeder Kommanditist ist am Liquidationserlös in angemessenem Verhältnis zwischen Kommanditist und Komplementär beteiligt
- Jeder Kommanditist kann auf den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen
2.3 Pflichten der Kommanditisten:
- Jeder Kommanditist ist verpflichtet, die vertraglich festgelegte Kapitaleinlage fristgerecht zu leisten
- Jeder Kommanditist haftet bis zur maximalen Höhe der Kapitaleinlage
- Jeder Kommanditist ist am Verlust in angemessenem Verhältnis der Kapitalanteile beteiligt.
- Eine Publizitätspflicht besteht für die KG nur, wenn Sie ein Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz ist.
3. Bedeutung
- Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, häufig: Familienunternehmen
- Vorteilhaft für Komplementäre, dass sie sich zusätzliche Kapitalgeber mit beschränkter Haftung und ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis holen können
- Wegen solidarischer, unbeschränkter und unmittelbarer Haftung der Komplementäre ist KG relativ kreditwürdig
-> Relative Abhängigkeit der Komplementäre untereinander, Streitigkeiten können die KG gefährden
Autor: (ma)






