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TP Portal > Traum-Start > Unternehmensformen Teil II - GmbH + AG

Unternehmensformen Teil II - GmbH + AG

GmbH, KG, AG oder OHG schon oft gehört. Aber was steckt hinter diesen Abkürzungen? Diese Einführung in die Unternehmensformen soll die wichtigsten Informationen für Interessierte zusammenfassen die regelmäßigen Geschäftsverkehr mit Unternehmen plegen. Teil 2 erklärt nun die GmbH und AG...

 

Im folgenden finden Sie eine grobe Zusammenfassung der Bekanntesten möglichen Kapitalgesellschaften in Deutschland. Diese Informationen und rechtlichen Vorschriften sind natürlich regelmäßigen Änderungen unterworfen, daher kann für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr übernommen werden. Im ersten Teil auch in der Traum-Start Rubrik erschienen, werden die wichtigsten Personengesellschaften zusammengefaßt.

Diese Informationen sollen ein wenig das Verständniss für den geschäftlichen Umgang mit Kunden und Lieferanten geben. Wer regelmäßigen Geschäftsverkehr plegt sollte diese Informationen in den groben Zügen auf jeden Fall beherrschen.

Die Unternehmensform ist die rechtliche Verfassung (Rechtsform) der Unternehmung, durch welche die Rechtsbeziehungen der Unternehmung im Innen- (Beziehung innerhalb des Unternehmens) u. Außenverhältnis (Beziehung gegenüber Dritten) geregelt werden.

 

linke Kreishälfte

I. GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmbh)

1. Gründung und Auflösung

  • Gesellschaftervertrag muss notariell beurkundet werden
  • Juristische Person
  • Stammkapital mind. 25.000€
  • Stammeinlage mind. 100€
  • Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasienamen + GmbH
  • Aufnahme des Geschäftsbetriebes erst mit Eintragung in das Handelsregister, davor haften die Gesellschafter, die Rechtshandlungen vornehmen, persönlich und gesamtschuldnerisch.
  • Auflösung durch: - Insolvenz - Zeitablauf
  • ¾ Mehrheit der Gesellschaftersammlung beschließt es

2. Rechte der Gesellschafter

  • Jeder Gesellschafter kann auf der Gesellschafterversammlung gemäß seinem Anteil mitstimmen
  • Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Anteile am Jahresüberschuss im Verhältnis der Geschäftsanteile (aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses)
  • Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf unverzügliche Auskunft des Geschäftsführers über Angelegenheiten der Gesellschaft
  • Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer die Einsicht in die Bücher und Schriften verlangen
  • Jeder Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil übertragen, wobei Voraussetzungen dafür im Gesellschaftervertrag genannt sein können
  • Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf Anteil am Liquidationserlös, der sich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bemisst

3. Pflichten der Gesellschafter

  • Jeder Gesellschafter muss vor der Anmeldung zur Handelsregister-Eintragung auf seine Stammeinlage mindestens eine Einzahlung von 25% leisten
  • Jeder Gesellschafter hat seine Stammeinlage fristgerecht einzuzahlen. Geschieht das nicht, kann ihm der Geschäftsanteil aberkannt (kaduziert) werden.

4. Organe

  • Geschäftsführer: Leitung der GmbH, muss nicht Gesellschafter sein, ab 2.000 Arbeitnehmern ist ein Arbeitsdirektor notwendig.
  • Aufsichtsrat: ab 500 Arbeitnehmer; Aufgabe: Überwachung der Geschäftsführer
  • Gesellschafterversammlung: ist beschließendes Organ mit z.B. folgenden Aufgaben:
    • Feststellung der Jahresbilanz
    • Verteilung des Reingewinns
    • Bestellung/Abberufung der Geschäftsführer
    • Entlastung der Geschäftsführer
    • Bestellung von Prokuristen
    • Weisungen an Geschäftsführer

5. Bedeutung

  • Häufig vorkommende Rechtsform bei Unternehmen mittlerer Unternehmen, aber auch bei Großunternehmen
  • Wenig Anfangskapital notwendig
  • Recht hohe Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit, ohne dass mit Privatvermögen gehaftet werden muss
  • Hohe Insolvenzanfälligkeit (Risikobereitschaft hoch, weil nicht privat gehaftet wird)

 

II. AG – Aktiengesellschaft (AktG)

  • Juristische Person
  • Grundkapital als gezeichnetes Kapital mindestens 50.000€
  • Mindestnennwert einer Aktie 1€
    • Aktien dürfen nicht unter Nennwert ausgegeben werden
    • Wohl aber über Nennwert. Differenzbetrag zwischen Nennwert- und Ausgabewert wird als Agio bezeichnet.

1. Gründung und Auflösung

  • Ein oder mehrere Aktionäre
  • Sie stellen Gesellschaftervertrag (Satzung) auf (notarielle Beurkundung zwingend)
  • Gründer berufen Aufsichtsrat
  • Aufsichtsrat beruft Vorstand
  • Firma: Wie GmbH + AG
  • Eintrag ins Handelsregister konstitutive Wirkung (Wie bei GmbH)
  • Auflösung: identisch GmbH

2. Rechte der Gesellschafter als Aktionäre

  • Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht entsprechend des Aktiennennbetrages
  • Auskunftsrecht
  • Sie dürfen Beschluss der Hauptversammlung vor Gericht anfechten, wenn er gesetzwidrig ist oder gegen die Satzung verstößt.
  • Recht auf Anteil des Bilanzgewinns (Dividende) entsprechend nach dem Verhältnis des Aktiennennbetrages
  • Aktionäre haben Recht an Kapitalerhöhung zu partizipieren (Vorrecht neue Aktien zu kaufen)

3. Pflichten der Aktionäre:

  • Bei Bargründungen sind mind. 25% des Nennwerts und das volle Agio zu zahlen
  • Im Falle der Sachgründung sind die Sacheinlagen voll einzubringen
  • Die Satzung kann den Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegen z.B. Sachleistungen wie Lieferung von Zuckerrüben an die Zuckerfabrik

4. Organe

Vorstand:
eine oder mehrere Personen, ihm obliegt die Leitung der AG, wird vom Aufsichtsrat für 5 Jahre bestellt, beruft Hauptversammlung ein

Aufsichtsrat:
bestellt/ruft den Vorstand ab, überwacht die Geschäftsführung. Besteht aus drei Mitgliedern, es sei denn Satzung schreibt höhere Zahl vor, wird von der Hauptversammlung für 4 Jahre bestellt

Hauptversammlung:
beschließendes Organ. Entlastet Mitglieder von Vorstand/Aufsichtsrat. Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates (soweit die nicht von Arbeitnehmern zu entsenden sind). Satzungsänderungen. Auflösung der Gesellschaft.

  • Bedeutendste Rechtsform der Kapitalgesellschaften
  • Großes Kapitalvolumen über Finanzmarkt möglich
  • Hohe Gründungs- und laufende Kosten
  • Umfassende Prüfungs- und Publizitätspflichten
  • Interessenkonflikte über Gewinnverwendung

Autor: (ma)

 

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